Rz. 6

Die Agentur für Arbeit hat Menschen mit Behinderungen mittels besonderer Leistungen zu fördern, wenn einer der 5 nachfolgenden Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 im Rahmen einer Gesamtwertung vorliegt (vgl. zur Prognose BSG, Urteil v. 11.5.2000, B 7 AL 18/99 R).

  1. Art oder Schwere der Behinderung machen eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung unerlässlich,
  2. Art oder Schwere der Behinderung machen eine besonders ausgerichtete Maßnahme unerlässlich,
  3. die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben machen die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung unerlässlich,
  4. die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben machen eine besonders ausgerichtete Maßnahme unerlässlich,
  5. die allgemeinen Leistungen sind unzureichend, weil wegen Art oder Schwere der Behinderung die notwendigen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Liegen mehrere Voraussetzungen kumuliert vor, ist dies für die Möglichkeit der Leistungserbringung erstmals unerheblich. Es bedarf aber dann einer Abschätzung, mit welcher Maßnahmeausrichtung die übergeordneten Ziele der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar sind. Zudem bedarf es ohnehin der Zustimmung des betroffenen Menschen mit Behinderungen (§ 8 SGB IX).

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