Rz. 13

Abs. 2 erhält einer Verordnungsermächtigung für das BMAS auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Abs. 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. Unter "Vereinbarung" ist in erster Linie ein Tarifvertrag zu verstehen. Die Vereinbarung muss aber nicht zwingend ein Tarifvertrag sein (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 109 Rz. 39; a. A. Mutschler, in: NK-SGB III, § 109 Rz. 55, wonach der Verordnungsgeber ohne tarifliche Grundlage nicht tätig werden darf). Liegt aber eine tarifvertragliche Regelung vor, so ist diese nach der Gesetzesbegründung hinsichtlich des Leistungskatalogs und des Adressatenkreises zwingend zu berücksichtigen (BT-Drs. 16/459 S. 15).

 

Rz. 14

Auf Grundlage von Abs. 2 ist die zum 1.5.2006 in Kraft getretene Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kug und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten – Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) i. d. F. v. 24.6.2013 erlassen worden, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 29.4.2021 (BGBl. I S. 860, 1600). Nach § 1 WinterbeschV werden in Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks alle ergänzenden Leistungen nach § 102 Abs. 2 bis 4 gewährt.

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