Rz. 21

Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Istentgelt um den Beitrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist, Abs. 2 Satz 1. Anwendungsfälle von Abs. 2 Satz 1 sind u. a. die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Freistellung wegen staatsbürgerlicher Verpflichtungen. Wird z. B. während eines Anspruchszeitraums Krankengeld nach §§ 44, 45 SGB V bezogen, ist das Istentgelt insoweit zu erhöhen.

 

Rz. 22

Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kug gezahlt wird, bleibt nach Abs. 2 Satz 2 bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Arbeitgeberzuschüsse zur Verhinderung von Einkommenseinbußen von Arbeitnehmer leistungsmindernd berücksichtigt werden. Zuschüsse zum Kug sind als Arbeitseinkommen i. S. v. § 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Sie zählen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

 

Rz. 23

Unerheblich für die Anwendung von Abs. 2 Satz 2 ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Arbeitgeberzuschuss erfolgt. Er kann somit auf tariflicher oder einzelvertraglicher Grundlage ebenso beruhen wie auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 41). Verpflichtet sich die Transfergesellschaft, an die Arbeitnehmer zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes Entgelt i. S. v. § 106 Abs. 2 Satz 2 zu zahlen, so ist aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen (BAG, Urteil v. 16.12.2015, 5 AZR 567/14).

 

Rz. 23a

Neu im Vergleich zur alten Regelung des § 179 Abs. 2 ist derSatz 3. Danach bleiben bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Abs. 1 aufgrund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen vertraglich vereinbarter Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden. Als vorübergehend sind Arbeitszeitverminderungen anzusehen, die binnen 18 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen wurden. Maßgeblich ist dabei der Beginn der Durchführung der Maßnahme und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 12/2018). Satz 3 entspricht der Sonderregelung nach § 421t Abs. 2 Nr. 3 a. F. Die darin befristete Regelung wurde dauerhaft in die Regelungen zur Kurzarbeit aufgenommen. Dadurch wird dauerhaft ein Anreiz gesetzt, den Arbeitsausfall zunächst im Betrieb aufzufangen, ohne dass Kurzarbeit eingeführt wird (BT-Drs. 17622, Begründung zu Art. 2 Nr. 8, §§ 104 bis 106 S. 102).

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