0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift (vormals § 179) ist zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) erstmalig geändert worden und durch die Sonderregelung für Heimarbeiter in Abs. 5 ergänzt worden. Durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) ist Abs. 1 Satz 3 zum 1.8.1999 geändert worden. Mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) hat der Gesetzgeber schließlich in Abs. 1 nach Satz 3 einen neuen Satz 4 eingefügt, wonach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des Soll- und Istentgelts nicht zu berücksichtigen ist, um Benachteiligungen der kurzarbeitenden Arbeitnehmer gegenüber dem bisher geltenden Recht zu vermeiden (BT-Drs. 14/4771 S. 13).

 

Rz. 2

Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden die Angaben zu den DM-Beträgen zum 1.1.2002 in Euro-Beträge geändert. Die Streichung der Wörter "und über die Leistungsgruppen" in § 179 Abs. 1 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 95a, Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Danach trat mit Wirkung zum 1.1.2005 an die Stelle der Regelung zur Ermittlung des Leistungsentgelts in § 136 a. F. die Vorgabe des § 133 a. F. Damit entfielen die bislang in § 136 Abs. 3 ausgewiesenen Leistungsgruppen. Die Lohnsteuer als Bestandteil der pauschalierten Abzüge ist künftig anhand der in § 133 Abs. 1 Nr. 2 a. F. genannten Lohnsteuertabelle und der im Einzelfall zugrunde zu legenden Lohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8 S. 102). Zuletzt ist § 106 durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 ein weiterer Satz angefügt worden, der die Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales enthält, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 106 regelt die Bemessung des Kug für die einzelnen Arbeitnehmer. Die Berechnung erfolgt nicht wie früher aus der Zahl der Ausfallstunden und dem hieraus errechneten durchschnittlichen Verdienst je Stunde, sondern unmittelbar aus der tatsächlichen monatlichen Entgeltdifferenz.

 

Rz. 4

Dabei bestimmt Abs. 1 Einzelheiten zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung zur Bestimmung des Istentgelts in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt erzielt. In Abs. 3 ist die leistungsmindernde Erhöhung des Istentgelts angeordnet, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug eine andere Erwerbstätigkeit aufnimmt. Abs. 4 enthält Regelungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmt festzustellen ist. Schließlich enthält Abs. 5 eine Sonderregelung zur Feststellung des Sollentgelts bei Heimarbeitern.

2 Rechtspraxis

2.1 Nettoentgeltdifferenz (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt, Abs. 1 Satz 1. Sollentgelt ist im Prinzip das, was ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Istentgelt ist das, was tatsächlich wegen des Arbeitsausfalls noch vom Arbeitnehmer erzielt ist.

2.1.1 Sollentgelt

 

Rz. 6

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, Abs. 1 Satz 2. Sollentgelt ist also das Bruttoarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtige Einnahme i. S. d. SGB III darstellt (Sächsisches LSG, Urteil v. 27.5.2005, L 3 AL 183/03). Lohnbestandteile sind nach Maßgabe des § 14 SGB IV und der aufgrund von § 17 Abs. 1 SGB IV erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, d. h. z. B. Sachbezüge und Verpflegungszuwendungen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der SvEV ergibt.

 

Rz. 7

Erhalten Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl der Arbeitsstunden im Kalendermonat ein gleich bleibendes monatliches Entgelt, ist für die gesamte Dauer der Kurzarbeit regelmäßig von einem gleich bleibenden monatlichen Sollentgelt auszugehen. Änderungen der Berechnungsgrundlage sind aber zu berücksichtigen, Abs. 4 Satz 3.

 

Rz. 8

Beim Akkordlohn ist Basis für die Ermittlung des Sollentgelts der Akkorddurchschnittslohn pro Stunde. Lässt sich der...

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