Rz. 62
Nach Abs. 87 finden die weiteren Vorschriften über das Kug auf das Saison-Kug Anwendung. Anwendung finden also die §§ 95 ff. Gleiches gilt auch grundsätzlichen für die steuerlichen Regelungen. Ausgenommen bei der Anwendung ist lediglich § 99, der die Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit betrifft.
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