Rz. 60

Abs. 7 verweist auf § 318 Abs. 1 und bestimmt insoweit eine alleinige Verpflichtung des Arbeitgebers. Danach hat der Arbeitgeber, bei dem eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit Qualifizierungsgeld durchgeführt wurde oder wird, der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Qualifizierungsgeld zu Recht erbracht worden ist oder wird. Er hat Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen, was sich z. B. in anrechenbarem Nebeneinkommen niederschlägt. Der Arbeitgeber selbst bringt entsprechende Umstände durch die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers auf Verlangen in Erfahrung.

 

Rz. 61

Auf Verfahren beim Qualifizierungsgeld verweisen Bestimmungen u. a. in § 313 Abs. 3, § 320 Abs. 1a, § 321 Nr. 5 (Schadensersatz), § 323 Abs. 3, § 325 Abs. 6 und § 327 (Zuständigkeit). Auf die Kommentierung dieser Vorschriften wird Bezug genommen.

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