Rz. 13

Die Dauer der Vorphase kann bis zu 6 Monate umfassen, Abs. 3 Satz 1. Die individuelle Förderdauer beginnt mit dem Anfang der Maßnahme und endet mit der Aufnahme der betrieblichen Ausbildung. Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann nach Abs. 3 Satz 2 die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu 2 weitere Monate fortgesetzt werden. Die Entscheidung, ob und – bis zur Grenze von 2 weiteren Monate – wie lange die Vorphase verlängert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsverwaltung (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75a Rz. 11). Insgesamt ist die Vorphase daher auf maximal 8 Monate begrenzt. Eine über Abs. 3 Satz 2 hinausgehende Verlängerung der Vorphase ist auch dann nicht möglich, wenn noch keine Vermittlung in die betriebliche Berufsausbildung erfolgt ist.

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