0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde als § 73 a. F. mit dem AföRG ab 1.8.2001 insofern geändert, als nunmehr bei einer beruflichen Ausbildung BAB in der Regel für 18 Monate, bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in der Regel für 12 Monate bewilligt wird. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde ab 1.1.2004 Abs. 1a neu eingefügt und Abs. 2 Nr. 3 ergänzt. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 73 in § 69 übertragen worden. Der bisherige § 73 Abs. 1a (Blockunterricht) wurde dabei aufgehoben und nach § 65 übergeführt. Zuletzt ist die Vorschrift mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) mit Wirkung zum 1.1.2018 in Abs. 2 Nr. 2a und b geändert worden. 

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 die Dauer der Förderung. Abs. 2 bestimmt, in welchen Fällen von Fehlzeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder anderen Gründen des Fernbleibens dennoch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Dauer der Berufsausbildungsbeihilfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 besteht der Anspruch auf BAB für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Unter Dauer der beruflichen Ausbildung ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu verstehen (BT-Drs. 13/4941 S. 167; Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2; Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 9, der die Gewährung der BAB ab Beginn des Ausbildungsvertrags befürwortet). Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beginnt mit dem ersten Tag der Unterweisung. Sowohl für den Beginn als auch für das Ende der Ausbildung kommt es also nicht auf den vertraglich vereinbarten Termin an.

 
Beginn der Ausbildung lt. Ausbildungsvertrag 1. August
Tatsächlicher Beginn der Ausbildung 3. August
Beginn der Förderung 3. August
 

Rz. 4

Die BAB ist grundsätzlich bis zum Ende der vorgeschriebenen bzw. der verkürzten Ausbildungszeit oder bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bis einschließlich des letzten Tages der Unterweisung zu gewähren (Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2). Legt der Auszubildende vorzeitig die Abschlussprüfung ab, so endet die Förderung mit Ablauf des Tages, an dem der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis bekannt gibt, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 15; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7). Hiervon besteht eine Ausnahme für eine geförderte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Dort endet die Förderung mit dem Ende der Ausbildungszeit und nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfergebnisses (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 16; Fachliche Weisungen der BA, Stand: 1/2019). Bei einem Abbruch der Berufsausbildung endet die Förderung mit dem Tag des tatsächlichen Ausscheidens (Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019). Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht der Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der BAB nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt; überzahlte Leistungen sind zu erstatten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.3.2019, L 1 AL 12/18). Dies gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.3.2019, L 1 AL 12/18). Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit im Rahmen der berufsbildungsrechtlichen Zulässigkeit ändert sich auch die Dauer der Förderung. Sie kann jedoch grundsätzlich nur dann verlängert werden, wenn auch der Berufsausbildungsvertrag nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle (Kammer) verlängert wurde. Nach § 21 Abs. 3 BBiG wird der Ausbildungsvertrag bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr verlängert, wenn der Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangt und die Bedingungen hierfür erfüllt sind (Wagner, a. a. O.). Beginnt oder endet die Ausbildung/Maßnahme nicht am ersten oder letzten Tag eines Monats, kommt eine anteilige Kürzung des Gesamtbedarfs nach den §§ 61 bis 64 nicht in Betracht (Wagner, a. a. O., Rz. 8).

 

Rz. 5

Lehnt die zuständige Stelle die Verlängerung mangels berufsbildungsrechtlicher Voraussetzungen ab und zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden wird ein Praktikumsvertrag (z. B. bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin) geschlossen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nicht mehr vor. Der Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung erfordert immer das Bestehen eines Ausbildungsvertrages (BSG, SozR 3-4100 § 40 Nr. 5 AFG; BSG, SozR 3-4100 § 40 Nr. 8 AFG).

 

Rz. 6

Auch bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird die Förderungsdauer ausgehend vom ersten und letzten tatsächlichen individuellen Unterrichts- bz...

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