Rz. 8

Nach Abs. 2 werden Fehlzeiten aufgrund Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung berücksichtigt. Die Aufzählung in Abs. 2 ist abschließend; andere als die dort genannten Fehlzeiten führen zum Verlust der BAB (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 69 Rz. 3). Nach Nr. 1 besteht der Anspruch auf BAB bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonat, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Entsprechend ist auch bei einer Unterbringung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird, zu verfahren. Unerheblich für den Anspruch auf BAB ist, ob die Krankheit selbst verschuldet wurde (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 69 Rz. 11).

 

Rz. 9

Nach Nr. 2 Buchst. a besteht Anspruch auf BAB für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht. Ein Beschäftigungsverbot besteht in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, soweit sich die Schwangere nicht zur Arbeitsleistung bereits erklärt, am Entbindungstag und bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Bei der Entbindung eines Kindes mit einer Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen, wenn die Behinderung ärztlich festgestellt und ein Antrag von der Mutter auf Verlängerung der Schutzfrist gestellt wurde. Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf BAB.

 

Rz. 10

Bei Schwangerschaft oder nach Entbindung besteht nach Nr. 2 Buchst. b Anspruch auf BAB, wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im Falle der Früh- oder Mehrlingsgeburten, oder wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18 Wochen unterbrochen wird.

 

Rz. 11

Nach Abs. 2 Nr. 3 wurde nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorschrift bei einer beruflichen Ausbildung BAB während Fehlzeiten nur geleistet, wenn der Ausbildende die Ausbildungsvergütung weiterzahlt. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde ab 1.1.2004 die Vorschrift aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dahin gehend erweitert, als nunmehr auch dann BAB weitergeleistet wird, wenn während Fehlzeiten anstelle der Ausbildungsvergütung eine Ersatzleistung des Arbeitgebers oder eines Dritten tritt. Die Zahlung von Krankengeld nach § 45 SGB V bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des bzw. der Auszubildenden kann beispielsweise die Leistung eines Dritten darstellen.

 

Rz. 12

Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 3 ist, dass der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung fernbleibt. Der "sonstige Grund" bedarf keiner Überprüfung. Es reicht aus, dass sie Ausbildungsvergütung oder die Entgeltleistung weitergezahlt wird. Die Arbeitsverwaltung soll aus diesem Grund davon ausgehen, dass für die Fehlzeiten ein berechtigter Grund vorgelegen hat (Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 7).

 

Rz. 13

Dagegen muss die Agentur für Arbeit nach Abs. 2 Nr. 4 bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die stets in seinem Auftrag durchgeführt werden, entsprechend der früheren Förderungspraxis sicherstellen, dass beim Träger ganztägige Fehlzeiten erfasst werden und vermerkt wird, ob beim einzelnen Teilnehmer dafür ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Der "wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 8; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 39).

 

Rz. 14

Von einem wichtigen Grund ist z. B. auszugehen bei Wohnungswechsel, Eheschließung, Teilnahme an religiösen Festen, an Ehejubiläen der Eltern und Schwiegereltern, schwerer Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, Niederkunft der Ehefrau, Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines anderen nahen Angehörigen, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher und gerichtlicher Termine und bei Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten (Fachliche Weisungen der BA zu § 65, Stand: 1/2019). Bei Fehlzeiten nach Nr. 4 besteht keine zeitliche Begrenzung für die Weitergewährung der BAB (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 38; a. A. Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 24, der in einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit die zeitliche Grenze sieht; eine Zeitspanne von 6 Wochen dürfe nicht überschritten werden).

 

Rz. 15

Eine nicht ärztlich nachgewiesene Erkrankung kann für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 3 Kalendertagen als wichtiger Grund anerkannt werden. Bei Fehlzeiten ohne wichtigen Grund besteht kein Anspruch auf BAB.

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