0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.4.2022 in das SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Übergang zum geänderten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, das seit dem 1.4.2022 gilt, und mit dem eine Aufhebung des § 336 zu demselben Zeitpunkt einhergegangen ist.

 

Rz. 2a

Das frühere Recht nach § 336 ist demnach weiterhin anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.3.2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Übergangsregelung greift die Fälle auf, in denen die Deutsche Rentenversicherung vor Änderung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV mit Wirkung zum 1.4.2022 bereits die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nach dem früheren Verfahren geprüft und bejaht und zudem durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

 

Rz. 4

In diesen Fällen gilt die aufgehobene Vorschrift des § 336 weiter. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit in leistungsrechtlicher Hinsicht an diese Feststellung auch nach der Verfahrensänderung gebunden bleibt.

 

Rz. 5

Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichende leistungsrechtliche Entscheidungen nicht auf das Recht nach dem seit dem 1.4.2022 gültigen Statusfeststellungsverfahren stützen. Die gilt über den 31.3.2022 weiter. Das auch ab dem 1.4.2022 leistungsrechtlich maßgebende Ergebnis bleibt für die Zukunft gültig, solange der feststellende Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung wirksam bleibt. Insoweit gibt es auch keine Befristung.

 

Rz. 6

Mit dem Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet auch die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit. Das betrifft insbesondere die Fälle der Aufhebung des Verwaltungsaktes der Deutschen Rentenversicherung, aber auch den Wegfall der Grundlage für die Feststellungsentscheidung, weil die betroffene Beschäftigung bzw. Tätigkeit beendet oder sonst aufgegeben worden ist.

 

Rz. 7

Im Falle der Wiederaufnahme der betroffenen Beschäftigung bzw.Tätigkeit, ohne dass dies den Bestand bzw. die Fortgeltung der Wirksamkeit der früheren Feststellungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung zur Folge hat, kann ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 7a SGB IV in Betracht kommen. Dafür gelten dann weder § 336 a. F. noch § 453.

 

Rz. 8

Das Statusfeststellungsverfahren (optional wie obligatorisch) ist seit 1.4.2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (vgl. § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Dabei handelt es sich um eine sog. Elementenfeststellung. Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht u. a. in der Arbeitslosenversicherung wegen einer Beschäftigung wird nicht mehr getroffen. Die leistungsrechtliche Bindungswirkung ist für Statusentscheidungen entfallen, die nach dem 31.3.2022 getroffen werden, da die sog. Clearingstelle seither nicht mehr über die Versicherungspflicht entscheidet, sondern ausschließlich über den Status. Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung hat die Agentur für Arbeit im Leistungsfall dann selbst zu treffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge