§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu gewährleisten. 2Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
1. |
Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme; |
3. |
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden; |
4. |
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und |
5. |
E-Book-Lesegeräte. |
(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
1. |
Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation; |
2. |
folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
|
3. |
Bankdienstleistungen für Verbraucher; |
4. |
E-Books und hierfür bestimmte Software und |
5. |
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:
1. |
aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; |
2. |
Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; |
3. |
Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden; |
4. |
Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen; |
5. |
Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. |
(5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Europäischen Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. |
"Menschen mit Behinderungen" Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert; |
2. |
"Produkt" ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; |
3. |
"Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenm... |
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