0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 35 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält ein Übergangsrecht aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Dieses Gesetz v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) enthielt ursprünglich neue §§ 449 und 450 (Art. 30 Nr. 1 und 10), die Angaben waren jedoch bereits belegt. Deshalb bedurfte es in rechtsförmlicher Hinsicht ihrer Aufhebung, die mit Art. 89 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) mit Wirkung zum 1.10.2021 vollzogen wurde. In Art. 35 dieses Gesetzes wurden die Übergangsregelungen inhaltlich unverändert – lediglich mit den zwischenzeitlichen aktuelleren Bezugnahmen versehen – mit Wirkung zum 1.1.2024 erneut in Kraft gesetzt.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass bei der Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 345 Nr. 5 und § 347 Nr. 5 Buchst. a das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung gilt. Dadurch werden Zeiten des Versorgungskrankengeldes bei der Versicherungspflicht, dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und der Beitragsanteile behandelt wie das neue Krankengeld der sozialen Entschädigung.

 

Rz. 4

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.9.2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 25.5.2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, i. V. m. dem BVG i. d. F. der Bekanntmachung v. 22.1.1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, erhalten, gelten nach Abs. 2 die Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 26 Abs. 2 Nr. 1, des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 332 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 345 Nr. 5 und des § 347 Nr. 5 Buchst. a in der am 31.12.2023 geltenden Fassung weiter. Damit werden Nachteile der Leistungsempfänger durch den Wegfall des Versorgungskrankengeldes und dessen Ersetzung durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung vermieden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Die Vorschrift greift den Wegfall des Bundesversorgungsgesetzes durch das Inkrafttreten des SGB XIV auf, insbesondere die Ersetzung des Versorgungskrankengeldes durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Das Versorgungskrankengeld löst durch die Regelungen dieselben Rechtsfolgen aus wie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (Abs. 1). Die Übergangsregelung gewährleistet, dass bei der Anwendung der genannten Vorschriften das Versorgungskrankengeld, das aufgrund der Vorschriften zu den Besitzständen nach Kapitel 23 SGB XIV nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts erbracht wird, so zu berücksichtigen ist, wie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 gelten und damit bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß § 142 unverändert berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 19/13824).

 

Rz. 6

Für Leistungsempfänger nach dem SVG i. V. m. dem BVG gelten die für sie relevanten Vorschriften mit Inhalten aus dem BVG über den 31.12.2023 hinaus weiter.

 

Rz. 7

Die Auswirkungen der Vorschrift sind insofern begrenzt, als Leistungsempfänger durch das Inkrafttreten des SGB XIV keine Nachteile erleiden.

 

Rz. 8

Die Vorschrift erlaubt in beiden Fallgestaltungen (Abs. 1 und Abs. 2) keinen Auslegungsspielraum für die Agenturen für Arbeit. Es sind gebundene Entscheidungen zu treffen.

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