Rz. 47

Eine Förderung ist nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Mit diesem Förderausschluss bei Weiterbeschäftigung im Unternehmen oder Konzern sollen unerwünschte Mitnahmeeffekte und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

 

Rz. 48

Nach überwiegender Auffassung reicht es aber nicht aus, dass der geförderte Arbeitnehmer im Anschluss an die Transfermaßnahme entsprechend der erworbenen Zusatzqualifikationen weiterbeschäftigt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass eine hierauf gerichtete Absicht bereits bei Beantragung der Förderung bestanden hat (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 76; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 110 Rz. 10).

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