0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist als § 216a mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) dem Vierten Kapitel des SGB III über Leistungen an Arbeitnehmer (neuer Zehnter Abschnitt mit der Überschrift "Transferleistungen") angefügt. Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 216a a. F. rückwirkend zum 1.1.2004 erweitert. In Abs. 1 wurden nach den Wörtern "auf Grund von Betriebsänderungen" die Wörter "oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses" eingefügt. Diese Ergänzung soll Ausgebildeten den Einstieg in Beschäftigung erleichtern (BT-Drs. 15/2672 S. 10). Sie betrifft in erster Linie Fälle, in denen Unternehmen über Bedarf ausbilden und soll diese abhalten, ihre Ausbildungskapazitäten zu verringern.

 

Rz. 2

Durch die Ergänzung des § 216a Abs. 1 Satz 3 a. F. durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift mit Wirkung zum 27.11.2004 erweitert. Infolge des Anfügens der Worte "und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb" (Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze) sind anspruchsberechtigt auch von Betriebsänderungen betroffene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwenden. Danach können also unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes betriebliche Maßnahmen als Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG angesehen werden. Somit können auch Arbeitnehmer in Betrieben Transferleistungen erhalten, die das BetrVG nicht anwenden.

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) hat der Gesetzgeber darüber hinaus Abs. 3 um einen neuen Satz 3 dahingehend ergänzt, dass Arbeitnehmer dann keine Förderleistungen zu beanspruchen haben, wenn sie im öffentlichen Dienst tätig sind und ihr öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nicht in einer Wettbewerbssituation zu privatwirtschaftlichen Unternehmen steht. Der Anwendungsbereich des § 216b a. F. ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze inhalts- und zeitgleich geändert worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. Nr. 10 des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) zum 1.1.2011 geändert worden (BGBl. I S. 1417). Dabei sind neben redaktionellen Änderungen in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 1 eingefügt und Abs. 4 aufgehoben worden.

 

Rz. 3a

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) ist der Inhalt von § 216a a. F. mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 110 übertragen worden. § 110 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 216a a. F. Die Vorschrift wurde zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern angepasst. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei ist in Abs. 3 das Wort "gleichen" jeweils durch das Wort "selben" ersetzt worden. Dabei handelte es sich um eine reine sprachliche Anpassung (BT-Drs. 19/17740 S. 42).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Zielsetzung der Vorschrift ist es, bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen so früh wie möglich eine vorausschauende Personalpolitik zu befördern und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um für die Arbeitnehmer den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern. Mit der Förderung nach § 110 werden die finanziellen und organisatorischen Anstrengungen des Arbeitgebers unterstützt, bei den infolge Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmern die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Bei dem Anspruch nach § 110 handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der wegen des kollektiven Bezugs allerdings nur vom Arbeitgeber geltend gemacht werden kann (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 13; Apidopoulos, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 110 Rz. 14). Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Arbeitsverwaltung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (Apidopoulos, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 110 Rz. 14; Welbokorsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 110 Rz. 16; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 2).

 

Rz. 5

In der Vorschrift werden die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und in § 110 das Transferkurzarbeitergeld geregelt. Beide Vorschriften sind zum 1.1.2004 in Kraft getreten (Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). § 216a a. F. löste die Vorschriften der §§ 254 ff. im Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels über Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ab....

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