Sofern im bilateralen Sozialversicherungsabkommen eine mit der EU-Verordnung vergleichbare Regelung über die alleinige Zuständigkeit eines Vertragsstaates enthalten ist, gelten die oben beschriebenen Regelungen analog. Allerdings nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.[1] Für die anderen Zweige gilt das Territorialitätsprinzip, sodass das deutsche Recht anzuwenden ist.

Als Nachweis über die Anwendung der ausländischen Rechtsvorschriften gilt in diesen Fällen die entsprechende Bescheinigung nach dem bilateralen Abkommen.

Eine Besonderheit gilt, wenn es sich nicht um die Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber, sondern um eine Entsendung aus dem Ausland handelt. In diesen Fällen kommt ggf. die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) zum Tragen. In diesen Fällen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Dieser Fall dürfte bei Saisonkräften aber nur die Ausnahme sein.

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