Setzt das Finanzamt die Lohnsteuer wegen Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldung fest (sog. Schätzungsbescheid), so werden Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlungen erst von dem Tag an erhoben, der auf den letzten Tag der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist folgt. Dieser Tag bleibt auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abgibt.

Im Fall der Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung (z. B. aufgrund des Einspruchs gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid) bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen. Werden hingegen im Rahmen einer Steuerfestsetzung bereits entrichtete Steuern angerechnet und dadurch die zu entrichtende Steuer (nachträglich) herabgesetzt, so verringert dies die Höhe des Säumniszuschlags.

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