Die Krankenkasse kann auf die Forderung von Säumniszuschlägen verzichten, wenn

  • Beitragsforderungen durch Bescheid der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers (z. B. anlässlich von Betriebsprüfungen[1]) rückwirkend festgestellt werden und
  • der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte.

Eine unverschuldete Kenntnis liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmeranteile einbehalten hat. Damit dürften in der Praxis die meisten Situationen bereits abgedeckt sein. Ansonsten muss der Arbeitgeber die unverschuldete Kenntnis glaubhaft machen. Säumniszuschläge sind jedoch zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Beitragsschuld bis zu dem im Beitragsbescheid genannten Fälligkeitstag nicht beglichen hat.

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