[1] [akt.] Der Gesetzgeber hat mit § 24 SGB IV eine Anpassung an das Steuerrecht (§ 240 AO) vorgenommen. Deshalb wird an dieser Stelle auf den Anwendungserlass zur AO (AEAO) vom 23.1.2023 verwiesen, in dem unter Nummer 5 [Satz 1 bis 5] zu § 240 AO Folgendes ausgesagt wird:

"Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art. Sie sollen den Steuerschuldner zur pünktlichen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anhalten und die Verletzung der Zahlungspflicht sanktionieren; auf ein Verschulden des Steuerschuldners kommt es hierbei nicht an. Sie entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf (vgl. BFH, Urteil vom 17.7.1985, I R 172/79, BStBl 1986 II S. 122). Außerdem sind Säumniszuschläge ein Ausgleich für den durch die Pflichtverletzung angefallenen Verwaltungsaufwand. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen des säumigen Steuerschuldners und der Ausgleich von Liquiditätsnachteilen des Steuergläubigers sind nur Nebenzweck der Regelung (vgl. BFH, Beschluss vom 28.10.2022, VI B 15/22 (AdV), BStBl 2023 II S. 12)."

[2] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist deshalb für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

[3] Hinsichtlich des Tages der Zahlung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmt [akt.] § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV, dass dies

  1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs ist;
  2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle ist;
  3. bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit ist.

[4] Der Zahlungspflichtige, hat dafür zu sorgen, dass die Einzugsstelle spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der geschuldeten Beiträge ist. [akt.] Ist dies nicht der Fall, sind Säumniszuschläge zu zahlen. [akt.] Eine "Schonfrist" wird nicht eingeräumt.

[5] Kommt es beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu einer Nichteinlösung der Lastschrift und damit zu einer entsprechenden Rückbelastung auf dem Konto der Einzugsstelle, so liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge i.S.d. [akt.] § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BVV vor. In diesen Fällen ist ein Säumniszuschlag zu erheben, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Rückbelastung nicht zu vertreten.

[6] Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, ist die Beitragszahlung auch noch dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Einzugsstelle am nächstfolgenden Werktag im Besitz der Beiträge ist (§ 26 Abs. 3 SGB X).

[7] Da Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen sind, sind diese auch dann zu erheben, wenn die Beiträge einen Tag nach dem Fälligkeitstag im Besitz der Einzugsstelle sind. . .

[8] [akt.] Als Säumniszuschlag ist ein Betrag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Für den Monat September 2023 sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.785,80 EUR zu zahlen. Fälligkeitstag für diese Beiträge nach der Satzung der Krankenkasse ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats, also der 27.9.2023. Die Beiträge werden dem Konto der Einzugsstelle erst am 29.9.2023 (Wertstellungstag) gutgeschrieben

Ergebnis:

Da die Beiträge nicht bis zum 27.9.2023 gezahlt worden sind, hat die Krankenkasse für einen angefangenen Säumnismonat Säumniszuschläge zu erheben.

Bei der Berechnung dieser Säumniszuschläge ist der geschuldete Betrag (1.785,80 EUR) auf 50,00 EUR nach unten, also auf 1.750,00 EUR abzurunden. Aus diesem Betrag wird der Säumniszuschlag (1 %) ermittelt; er beträgt 17,50 EUR.

Die Höhe des Säumniszuschlages ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Beiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats Oktober, dem 27.10.2023. Zahlt er die Beiträge für den Monat September aber z.B. erst am 29.10.2023, sind Säumniszuschläge für 2 angefangene Säumnismonate zu erheben. Im Ergebnis also 2 x 1 % aus 1.750,00 EUR = 35,00 EUR.

Wären im selben Beispiel die Beiträge für den Monat September zusammen mit den Beiträgen für den Monat Oktober 2023 erst am 27.10.2023 der Einzugsstelle gutgeschrieben worden, sind Säumniszuschläge wie folgt zu berechnen (für den Monat Oktober wird ebenfalls von einer Beitragsschuld von 1.785,80 EUR ausgegangen):

Für die Beiträge des Monats September 2023 sind Säumniszuschläge für 2 angefangene Säumnismonate zu erheben (insgesamt 35,00 EUR) und für die Beiträge des Monats Oktober 2023 sind zusätzlich Säumniszuschläge für einen angefangenen Säumnismonat zu berechnen (17,50 EUR).

[9] Es bestehen keine Bedenken, Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenzurechnen und anschließend die Rundung vorzunehmen.

[10] Die Säumniszuschläge werden aus der Gesamtschuld des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenv...

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