Langfristig angelegte Freistellungsmodelle[1] werfen insbesondere Fragen nach den

  • Modalitäten der Erbringung der Ansparleistungen des Arbeitnehmers,
  • der Gestaltung der Freistellungsphase sowie
  • der anschließenden Wiederaufnahme der Arbeit

auf. Darüber hinaus besteht häufig ein Regelungsbedürfnis für Fälle, in denen Ansparleistung und/oder Freistellung des Arbeitnehmers nicht planmäßig verlaufen (z. B. aufgrund von Krankheit).

Die Vertragsparteien sind dabei hinsichtlich der Ausgestaltung oder Ansparleistungen und der Freistellungsphase weitgehend frei; die gesetzlichen Regelungen sollen insbesondere die "Bestandsfestigkeit" der in dem für die Freistellung zu bildenden Wertguthaben angesparten Arbeitsentgelte während der gesamten Laufzeit des Modells sicherstellen (u. a. durch Bestimmungen zur Insolvenzsicherung). Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten, so gilt der Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase als "beschäftigt" im Sinne des Sozialversicherungsrechts und genießt durchgehend (also auch während der Freistellungsphase) den gesetzlichen Versicherungsschutz.

Potenziell kann ein Freistellungsmodell auch so umgesetzt werden, dass zuerst die Freistellung erfolgt und der Arbeitnehmer das in der Freistellungsphase gezahlte Entgelt anschließend "hereinarbeitet". Dieses Modell ist in der Praxis allerdings sehr selten und würde u. a. Fragen der Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers für den in der Freistellungsphase gezahlten Entgeltvorschuss aufwerfen.

Die grundsätzlich eröffnete Freiheit bei der Ausgestaltung für Freistellungsvereinbarungen lässt nur bedingt eindeutige Musterformulierungen zu. Insbesondere bei der Auswahl und Kombination der "Ansparquellen" für das zu bildende Wertguthaben sind zahlreiche Varianten denkbar. Die im Text dargestellten Varianten bilden insoweit lediglich typische Gestaltungen ab. Einige mögliche Variationen werden nachstehend in Anmerkungen zu den Textvorschlägen angesprochen.

Wichtig für den Arbeitnehmer

  • Verbindlichkeit der angestrebten Freistellung
  • Arbeitsplatz nach Beendigung der Freistellungsphase

Wichtig für den Arbeitgeber

  • Planungssicherheit hinsichtlich der vereinbarten Abwesenheit
  • Klarheit und Verbindlichkeit bei den Ansparleistungen des Arbeitnehmers
  • Möglichst geringer Verwaltungsaufwand
[1] Gemäß § 7 Abs. 1a Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis auch während einer bis zu dreimonatigen Freistellung aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen. Für derartige Freistellungsmodelle (z. B. längere Freistellung auf Basis angesparter (Gleit-)Zeitguthaben oder entsprechender Teilzeitmodelle (z. B. Blockteilzeitmodell über 12 Monate mit 9 Monaten Arbeitsphase (100% tatsächliche Beschäftigung) und 3 Monaten Freistellung mit durchgehend 75% Entgelt) bedarf es keiner Wertguthabenvereinbarung.

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