Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ein weites Direktionsrecht vereinbart, ist der Arbeitgeber relativ frei darin, den Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr auf eine andere Position zu versetzen, sofern diese gleichwertig und zumutbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Rückkehr

Ein Arbeitnehmer ist als "Bankangestellter im Firmenkreditgeschäft" beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält zudem folgende Regelung: "Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen." Einen Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz im Firmenkreditgeschäft hat der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht.

Aus Arbeitnehmersicht ist es daher wichtig, eine genaue Regelung über die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr zu treffen und z. B. die Zusicherung eines bestimmten, zumindest jedoch adäquaten Arbeitsplatzes aufzunehmen. Gerade bei sogenannten "Schlüsselpersonen" ist es auch für den Arbeitgeber wichtig, seinen Arbeitnehmern eine Perspektive für die Zeit nach dem Sabbatical aufzuzeigen. Dies stärkt die Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auch während des Sabbaticals.

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