Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten besondere Regelungen bei der Einhaltung der Ruhezeit.

9.1 Jugendliche

Jugendlichen ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.[1]

9.2 Kraftfahrer und Beifahrer

Nach der EG-Verordnung Nr. 561/2006 gilt für die regelmäßige tägliche Ruhezeit eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die auch in 2 Teilen genommen werden kann. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit bedeutet eine Pause von mindestens 45 Stunden.[1] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begriffsbestimmungen und Regelungen in Art. 4 und Art. 8 VO Nr. 561/2006 verwiesen.

 
Hinweis

Keine wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug

Die wöchentliche Ruhezeit darf nicht im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht werden.[2] Das Verbringen der Ruhezeiten im Fahrzeug ist nur noch für die verkürzte wöchentliche und die tägliche Ruhezeit möglich.[3]

9.3 Betriebsräte

Auch Betriebsräten stehen die Ruhezeiten vollumfänglich zu. Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, seine Arbeit vor dem Ende einer Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.[1] Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sichert mit dieser Entscheidung die Ruhezeit von Betriebsräten. Es hat zwar in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob Zeiten der Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG zu betrachten sind. Jedenfalls stehe dem Arbeitnehmer aber nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung sei bei der Beurteilung, ob einem Betriebsratsmitglied die Arbeitsleistung wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, zu berücksichtigen.

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