Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Auslandsrückkehrer erfasst, sofern
- kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1]
- sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] und
- die Rechtmäßigkeit des Wohnorts erfüllt ist.[3]
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