Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Auslandsrückkehrer erfasst, sofern

  • kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1]
  • sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] und
  • die Rechtmäßigkeit des Wohnorts erfüllt ist.[3]
[1]

S. Abschn. 1.6.

[2]

S. Abschn. 1.7.

[3]

S. Abschn. 1.8.

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