Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den deutschen Rechtsvorschriften zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass
- kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt[1]
- sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren[2] und
- die Rechtmäßigkeit des Wohnorts erfüllt ist.[3]
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