Austrittsabkommen

Britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, erhalten ein deutsches "GB-Aufenthaltsdokument". Dies führt dazu, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie bei der freiwilligen Versicherung sie weiterhin wie Unionsbürger behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie von den Versicherungen erfasst werden, wenn sie für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nicht nachweisen müssen.

 
Praxis-Beispiel

Rückkehr

Frau A ist Britin und hat vor dem 1.1.2021 das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Sie möchte sich vom 1.3.2022 an für 3 Jahre im Vereinigten Königreich aufhalten und dann zurückkehren. Frau A war zuvor in Deutschland gesetzlich versichert. Da Frau A unter das Austrittsabkommen fällt und das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, wäre bei Rückkehr die freiwillige Versicherung sowie die Versicherungspflicht der Nichtversicherten zu prüfen.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Britische Staatsangehörige, die vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst werden, werden im Regelfall als Drittstaatsangehörige angesehen. Entsprechend werden Sie von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten nicht erfasst, da für die Wohnortnahme in Deutschland Voraussetzung ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis von mehr als 12 Monaten vorliegt und die Erteilung dieser Erlaubnis an die Verpflichtung des Lebensunterhalts gebunden ist.

Demgegenüber werden britische Staatsangehörige, die vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst werden, grundsätzlich von der freiwilligen Versicherung erfasst, da diese dem Grunde nach nicht von einem Aufenthaltstitel abhängig sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Personen freiwillig versichert werden. Hierbei werden sowohl das Ausscheiden als auch die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

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