Die Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie die freiwillige Versicherung erstrecken sich nur dann auf nicht deutsche Staatsangehörige, wenn diese nicht für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen.

Zuordnung zum deutschen Recht

Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wenn für eine Person bereits nach den Vorgaben der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies gilt sowohl für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als auch für Personen mit anderer Staatsangehörigkeit. Hierzu gehören in der Regel die erwerbstätigen Personen, Arbeitsuchende ohne Bezug von Sozialleistungen, selbstständig Erwerbstätige, Familienangehörige sowie Rentner, die in der Regel in Deutschland leben und u. a. eine deutsche Rente erhalten.

Rechtmäßigkeit des Wohnorts

Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und der freiwilligen Versicherung werden nicht erwerbstätige Unionsbürger und deren Familienangehörige nicht erfasst, weil sie nach dem Aufenthaltsrecht bei Einreise einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen müssen.

 
Praxis-Beispiel

Staatsangehörigkeit

Frau R besitzt die slowenische Staatsangehörigkeit und war zuletzt in Slowenien beschäftigt. Frau R ist schwanger und beabsichtigt, zu ihrem Freund nach Deutschland zu ziehen. Frau R ist eine nicht erwerbstätige Unionsbürgerin. Voraussetzung für die Wohnortnahme ist der Nachweis eines ausreichenden Existenzschutzes. Eine Aufnahme in die Versicherungspflicht der Nichtversicherten ist nicht möglich.

Auch Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, werden von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und der freiwilligen Versicherung nicht erfasst, wenn Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis von mehr als 12 Monaten ist und die Erteilung der Erlaubnis an die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts gebunden ist.

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