Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze. Unabhängig davon, ob die Beiträge zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse bzw. in einen Pensionsfonds als Geldleistungen oder Sachleistungen zu beurteilen sind, enthält das Gesetz eine besondere Regelung für die Erfassung der Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn in § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese gesetzliche Spezialvorschrift schließt eine Bewertung der Altersvorsorgeleistungen nach den allgemeinen, für Sachbezüge geltenden Bewertungsregeln und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze aus.[1]

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