In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschließlich einer Erwerbsunfähigkeitsrente) Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung).

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (einschließlich einer Berufsunfähigkeitsrente) ist für die Beiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis der allgemeine Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 1 zur Krankenversicherung). Der Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus.

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