Begriff

Vergünstigungen und Rabatte von Reiseanbietern, die ein Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Auswärtstätigkeit für den Arbeitgeber erhält, sind geldwerte Vorteile, soweit er diese privat nutzt. Bekannte Kundenbindungsprogramme sind das Vielfliegerprogramm Miles & More und das Bonusprogramm bahn.bonus für Bahnfahrer.

Werden solche Prämien privat verwendet, liegt eine besondere Lohnzahlung durch Dritte vor. Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig; er ist allerdings bis zur Höhe von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Die Pauschalbesteuerung des darüberhinausgehenden Betrages durch den Anbieter kann nach § 37a EStG erfolgen.

Übersteigt der Wert der Prämie den personenbezogenen Freibetrag, besteht für den Anbieter dieser Kundenbindungsprogramme, z. B. Lufthansa im Rahmen des Miles & More-Programms, die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 2,25 %.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Prämien aus Kundenbindungsprogrammen sind bis zur Höhe von 1.080 EUR nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei. Die Pauschalbesteuerung des darüber hinausgehenden Betrags durch den Anbieter kann nach § 37a EStG erfolgen.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ist in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelt. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des lohnsteuerlichen Freibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Die Beitragsfreiheit für pauschal versteuerte Sachprämien ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Reisevergünstigung pflichtig pflichtig
Sachprämie bis 1.080 EUR jährlich frei frei
Sachprämie über 1.080 EUR bei Pauschalierung des steuerpflichtigen Teils durch den Anbieter pauschal frei

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