(1) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle von Tagegeld und Erstattung der Übernachtungskosten und Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. 2Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. 3Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen nach § 10 Abs. 2.

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