(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird ab dem 15. Tag die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 6 und 7 sind insoweit nicht anzuwenden. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tagesfrist nach Satz 1 wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann die 14-Tagesfrist nach Absatz 1 Satz 1 in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage verlängern. 2Mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden.

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