(1) 1Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. 2Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind. 3Höhere Übernachtungskosten können nur erstattet werden, wenn deren Notwendigkeit von der zuständigen Behörde vor dem Antritt der Dienstreise schriftlich oder elektronisch[1] anerkannt wurde. 4Fand eine notwendige Übernachtung statt, ohne dass hierfür Übernachtungskosten entstanden sind, wird ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro je Übernachtung gezahlt; Absatz 3 bleibt unberührt.[2]

 

(2) 1Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen im Ausland ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. 2Entsprechendes gilt bei Vollund Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen.

 

(3) Übernachtungskosten werden für dieselbe Nacht nicht erstattet

 

1.

bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,

 

2.

in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,

 

3.

bei einer Dienstreise am oder zum Dienstort sowie an oder zu einem Wohnort.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

[1] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2021.
[2] Angefügt durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2021.

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