(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

 

(2) Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

[1] § 13 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 13 wird neuer § 12. § 13 wird neu eingefügt. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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