(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. 3Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet.

 

(2) 1Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

 

(3)[1] 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 5 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung als 20 Cent[2] [Bis 30.09.2022: 17 Cent; Ab 01.01.2025: 17 Cent] je zurückgelegten Kilometer gewährt werden; die Erstattung ist auf 150 Euro begrenzt.

Bis 31.10.2021:

(3) 1Wurde aus triftigen Gründen ein Taxi oder Mietwagen genutzt, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung als beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 gewährt werden.

 

(4) 1Liegen Wohnung und Dienststätte nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde und wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten und/oder beendet, so werden zur Ermittlung des dienstlich veranlassten Mehraufwands auf die Fahrkostenerstattung die privaten Fahrauslagen angerechnet, die am Tag des Beginns und/oder Endes der Dienstreise für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären (private Fahrkostenersparnis). 2Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 20 Cent[3] [Vom 01.12.2015 bis 30.09.2022: 17 Cent; Ab 01.01.2025: 17 Cent] je Fahrtkilometer für die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte zugrunde zu legen. 3Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Dienstreisende nachweist, dass die private Fahrkostenersparnis für die üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte geringer ist als nach der Berechnung nach Satz 2.

[1] Abs. 3 geändert durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2021.
[2] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden vom 01.10.2022 bis 31.12.2024.
[3] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden vom 01.10.2022 bis 31.12.2024.

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