1Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt. 2Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. 3Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des 85 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gezahlt werden. [1] [Bis 09.06.2023: Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. 2Wird er in ein nicht am Wohnort oder dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. 3Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten oder Richters kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV ) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt werden. ] 4Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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