(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem prviaten[1] [Bis 31.03.2008: ihm gehörenden] Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslageersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

 

1.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 12 Cent[2] [Bis 31.12.2008: 10,2 Cent],

 

2.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 15 Cent[3] [Bis 31.12.2008: 13,3 Cent],

 

3.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 18 Cent[4] [Bis 31.12.2008: 15,9 Cent],

 

4.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 25 Cent[5] [Bis 31.12.2008: 22 Cent].

2Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. 3Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. [Bis 31.03.2008: 4Dem eigenen Kraftfahrzeug steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.] [6] 4Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.[7]

 

(2) 1Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde[8] [Bis 31.03.2008: Landesmittelbehörde] im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch[9] anerkannt werden. 2In diesen Fällen wird abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, der auf Dienstfahrten entfallenden Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges als Wegstreckenentschädigung für jeden dienstlich zurückgelegten Fahrkilometer gewährt:

 

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

bis 80 ccm 12 Cent[10] [Bis 31.12.2008: 10,2 Cent];

daneben werden von Beginn des Monats an, in dem das Fahrzeug mit schriftlicher oder elektronischer[11] Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 10,75 Euro gewährt.

 

2.

für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 80 bis 350 ccm 20 Cent[12] [Bis 31.12.2008: 17,4 Cent],

 

3.

[13]für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 350 bis 600 ccm

27 Cent,

Bis 31.12.2008:

3.

für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 350 bis 600 ccm

bei einer Jahresfahrleistung für

Dienstzwecke bis zu 8.100 km 23,5 Cent,

für jeden weiteren Kilometer 13,8 Cent,

 

4.

[14]für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 600 ccm

35 Cent.

Bis 31.12.2008:

4.

für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

von mehr als 600 ccm

bei einer Jahresfahrleistung für

Dienstzwecke bis zu 8.100 km 29,5 Cent,

für jeden weiteren Kilometer 22 Cent.

3Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen[15] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport und das Ministerium der Finanzen; Vom 07.04.2006 bis 31.12.2008: Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium der Finanzen; Bis 06.04.2006: Inneres und Sport und das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten] treffen durch Rechtsverordnung gemeinsam nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Benutzung des Kraftfahrzeuges und die Höhe der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung. 4Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.[16]

 

(3) 1Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 1,5 Cent je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer. 2Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

 

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung nach einer anderen Vorschrift als nach diesem Gesetz oder einer sonstigen landesrechtlichen Vorschrift hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(5) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung ...

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