§ 1 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der in deren Dienst abgeordneten Beamten und Richter.

 

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlaß der Abordnung und Zuweisung[1] (Trennungsgeld, § 23),

 

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1),

 

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2), und

 

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs. 3).

[1] Eingefügt durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.

§§ 2 - 22 Abschnitt II Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich oder elektronisch[1] angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung, aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung[2](§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

[1] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.07.2012.
[2] Eingefügt durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

 

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

 

(3) 1Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 12 bleibt unberührt.

 

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

 

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch[1] zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

 

(6)[2] Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.07.2012.
[2] Abs. 6 angefügt durch Gesetz Nr. 1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 27.07.2007.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt

 

1.

Fahrkostenerstattung (§ 5),

 

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

 

3.

Tagegeld (§ 9),

 

4.

Übernachtungsgeld (§ 10),

 

5.

Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),

 

6.

Erstattung der Nebenkosten (§ 14),

 

7.

Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 15),

 

8.

Aufwandsvergütung (§ 17),

 

9.

Pauschvergütung (§ 18),

 

10.

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).

§ 5 Fahrkostenerstattung

 

(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Fahrpreisermäß...

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