1Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle auf eine Ermäßigung verzichten. 2Entstandene notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nicht gewährt. 3Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils einen Kalendermonat des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrtauslagen in Höhe von 75 Prozent[1] [Bis 31.08.2021: bis zur Höhe] des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages erstattet. 4Für volle Kalendertage einer Abwesenheit vom Geschäftsort anlässlich einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe nach Satz 3 gewährt wird, entfällt der Anspruch auf Tagegeld.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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