(1) 1Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. 2Wurde ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse nur erstattet, wenn die alternative Reisezeit mit der Bahn vom Dienstort zum Geschäftsort auf der üblich befahrenen Strecke mehr als sieben Stunden betragen hätte, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte hat im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Gründe die Nutzung des Flugzeugs als Reisemittel vor Beginn der Dienstreise schriftlich angeordnet oder genehmigt. [1] [Bis 31.08.2021: Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. ] 3Bei Dienstreisen vom Dienstort an den Wohnort bleiben die Fahrtkosten unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise entstanden wären.

 

(2) 1Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

 

(3) 1Schwerbehinderten Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können bei Bahnfahrten die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. 2Das Gleiche gilt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle[2] die Benutzung der nächsthöheren Klasse im Einzelfall aus dienstlichen Gründen zugelassen hat.

 

(4) 1Wurde aus erheblichem dienstlichen Interesse ein Mietwagen oder aus triftigem Grund ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 2Liegt bei der Benutzung eines Mietwagens kein erhebliches dienstliches Interesse vor, ist die Kostenerstattung auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 begrenzt.[3] [Bis 31.08.2021: Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist die Kostenerstattung auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 begrenzt.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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