Stehen dem Arbeitnehmer für die berufliche Auswärtstätigkeit bereits dem Grunde nach keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten ist, und damit eine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer ausscheidet, verlangt der Gesetzgeber wie bisher die Besteuerung der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Verpflegung bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisekosten seiner Arbeitnehmer führt.

Ansatz mit dem Sachbezugswert

Der geldwerte Vorteil der üblichen Mahlzeit ist nach dem Gesetz mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (für 2024: 2,17 EUR Frühstück bzw. 4,13 EUR Mittag- und Abendessen). Die alternative Bewertung mit den tatsächlichen Kosten[1] ist nicht mehr zulässig. Das vom BFH entschiedene Bewertungswahlrecht[2] ist durch die gesetzlichen Reisekostenbestimmungen überholt.

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