Die 2-Tage-Regel geht von einer klassischen 5-Tage-Woche aus. Bei Teilzeitkräften können deshalb auch weniger als 3 Auswärtstage am selben Einsatzort die 3-Monatsfrist in Gang setzen. Entscheidend ist, dass die Außendienst-Tage gegenüber den Innendienst-Tagen überwiegen. Bei einer 3-Tage-Woche reichen demzufolge bereits 2 Auswärtstage an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte pro Woche, um den Ansatz von Verpflegungskosten nach Ablauf einer 3-monatigen Einsatzdauer auszuschließen. Abzustellen ist auf das durchschnittliche Verhältnis der Außendienst- zu den Innendiensttagen.

Anders als bei der Bestimmung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte ist die abschließende Beurteilung, dauerhafte Auswärtstätigkeit oder einzelne eigenständige Auswärtstätigkeiten, bezüglich der 2-Tage-Regel im Nachhinein vorzunehmen.

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