Erhält der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit übliche Mahlzeiten (Gesamtwert bis 60 EUR) vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand hat.

Im Rahmen der 60-EUR-Grenze ist die Arbeitnehmerbewirtung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dieser beträgt für 2024 je 4,13 EUR für das Mittag- bzw. Abendessen und 2,17 EUR für das Frühstück. Da für Auslandssachverhalte keine gesonderten amtlichen Sachbezugswerte festgelegt sind, sind die für Inlandsmahlzeiten geltenden Sachbezugswerte auch für Bewirtungsleistungen im Ausland anzusetzen.

 
Wichtig

Kürzung der Auslandstagegelder

Im Rahmen der 60-EUR-Grenze (übliche Bewirtung) wird auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.[1] Gleichzeitig erfolgt eine tageweise Kürzung des Werbungskostenabzugs für Verpflegungsmehraufwand, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung erfolgt i. H. v.

  • 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück und
  • 40 % der Tagespauschale jeweils für ein Mittag- oder Abendessen.

Für die Kürzung ist auf die volle Auslandstagespauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. Die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge in den Fällen der Arbeitnehmerbewirtung ist auch beim steuerfreien Arbeitgeberersatz zu beachten. Zahlt der Arbeitnehmer für die gewährte Mahlzeit ein Entgelt (= verbilligte Verpflegung), mindert dieses den von der Verpflegungspauschale abzuziehenden Kürzungsbetrag.

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