Unterstützungen, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen, bleiben steuerfrei, wenn die Unterstützungsleistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind. In Betracht kommen z. B. Krankheits- oder Unglücksfälle. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen

  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden (Unterstützungskasse) oder
  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern (z. B. Betriebsrat) zu dem Zweck überweist, davon Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren oder
  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.[1]

Für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern gelten Sonderregelungen. Für sie müssen diese 3 Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Solche Unterstützungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 600 EUR steuerfrei. Der übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers begründet für sich allein keinen besonderen Notfall.

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