Nach § 5b Abs. 6 DRiG ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf Antrag möglich, wenn der Referendar folgende Personen betreuen oder pflegen muss:

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartner oder in gerader Linie Verwandten.

Hat der Referendar persönliche Gründe, die mit den genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt 2,5 Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

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