Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein. Sie hat

  • den Rechtsbehelf zu bezeichnen (Widerspruch, Klage),
  • die Stelle oder das Gericht zu benennen, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (einschl. der vollständigen Anschrift),
  • die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form (schriftlich oder zur Niederschrift) anzugeben.

Die Rechtsbehelfsbelehrung kann neben dem Pflichtinhalt weitere Angaben enthalten. Diese dürfen den Text aber nicht unübersichtlich oder verwirrend gestalten.

 
Hinweis

Verlauf der Rechtsbehelfsfrist

Beginn und Dauer der Frist sind mitzuteilen. Dazu ist es ausreichend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Zustellung des Bescheids hinzuweisen. Ein konkretes Ende der Frist ist nicht anzugeben.

Klagen können auch elektronisch an ein Gericht übermittelt werden.[1] Die Teilnahme eines Gerichts am elektronischen Rechtsverkehr richtet sich nach Landes- bzw. Bundesrecht. In den spezifischen Vorschriften über Rechtsbehelfe ist die elektronische Form bisher nicht eingeführt worden. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit in einer Rechtsbehelfsbelehrung ist deswegen nicht erforderlich.[2]

 
Praxis-Tipp

Adressat des Widerspruchs

Ein Widerspruch ist immer bei der Stelle einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist z. B. die Krankenkasse und nicht deren Widerspruchsstelle.

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