Der Einspruch muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Auch eine Einlegung durch Telefax oder Computerfax ist zulässig. Bei schriftlicher Einlegung muss aus dem Schriftstück hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat. Außerdem soll der Verwaltungsakt angegeben werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist und inwieweit er angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel (z. B. Zeugen, Unterlagen) bezeichnet werden.

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