Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden.[1] Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe, also einen Tag nachdem der Steuerbescheid zugegangen sein. Als bekannt gegeben gilt ein Steuerbescheid am 3. Tag nach Aufgabe zur Post. Das Postaufgabedatum ist i. d. R. das Datum des Steuerbescheides.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Rechtsbehelfsfrist

Ein Arbeitgeber erhält am 13.4. einen Haftungsbescheid, der das Datum 12.4. trägt. Der Bescheid gilt als bekannt gegeben am 15.4. (3. Tag nach Aufgabe zur Post, unabhängig davon, wann der Arbeitgeber den Bescheid tatsächlich erhalten hat). Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt einen Tag nach Bekanntgabe zu laufen, also am 16.4., und endet mit Ablauf des 15.5. (Sonntag).

Ergebnis: Fällt das Ende der Frist wie im Beispiel auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des nächstfolgenden Werktags ab. Will der Arbeitgeber also fristgerecht Einspruch einlegen, muss er diesen bis spätestens 16.5. 24 Uhr in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen. Es reicht nicht aus, den Einspruch lediglich am 16.5. zur Post zu geben.

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