Kurzbeschreibung

Die Arbeitshilfe verschafft einen Überblick über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Angegeben werden die Verfahrensebenen, die einzulegenden Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel, einzuhaltende Fristen, die Formerfordernis sowie die Adressaten der einzulegenden Rechtsmittel.

Vorbemerkung

Die Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich kostenfrei[1] Beteiligte Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühren zu entrichten.[2] Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Tabelle

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Verfahren Rechtsbehelf/
Rechtsmittel
Frist Form Adressat Hinweise
Widerspruchsverfahren Widerspruch[1]
  • Der Widerspruch ist binnen einen Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, einzureichen[2];
  • die Rechtsbehelfsfrist verlängert sich auf ein Jahr, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder diese unrichtig oder unvollständig ist.[3]
Schriftlich oder zur Niederschrift Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. die Krankenkasse); der form- und fristgerechte Widerspruch kann auch bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, einer deutschen Konsularbehörde oder einem deutschen Seemannsamt wirksam eingelegt werden.[4]
  • Das Widerspruchsverfahren gliedert sich in das Abhilfeverfahren sowie das Vorverfahren.
  • Wenn es nicht zu einem anschließenden Verfahren vor einem Sozialgericht kommt, handelt es sich um ein isoliertes Vorverfahren.
  • Wenn der Verwaltungsakt im Ausland bekanntgegeben worden ist, dann verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf 3 Monate.[5]
  • Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang enthält § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG.
1. Rechtszug (Sozialgericht; Tatsacheninstanz) Klage
  • Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheides zu erheben.[6]
  • Eine Untätigkeitsklage ist innerhalb von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zu stellen.[7]
  • Wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, dann kann die Untätigkeitsklage innerhalb von 3 Monaten nach dem Widerspruch erhoben werden.[8]
Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Örtlich und sachlich zuständiges Sozialgericht[9]
  • Wenn der Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid im Ausland bekanntgegeben worden ist, dann verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf 3 Monate.[10]
  • Bei einer öffentlichen Bekanntgabe beträgt die Frist 1 Jahr.[11]
  • Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn begehrt wird, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder den zuständigen Versicherungsträgers festzustellen oder einen unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen.[12]
Berufungsverfahren (Landessozialgericht; Tatsacheninstanz) Berufung[13] Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.[14] Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten Landessozialgericht

Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen ist oder der Streitwert eine bestimmte Größenordnung überschreitet.[15] Sie ist zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von einer Entscheidung anderer Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.[16]

Die Berufung kann auch formgerecht beim Sozialgericht eingelegt werden.[17]

Landessozialgerichte können auch im 1. Rechtszug zuständig sein.[18]
Revisionsverfahren (Bundssozialgericht) Revision Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder eines Beschlusses.[19] Schriftlich Bundessozialgericht
  • Die Revision ist innerhalb von 2 Monaten zu begründen.[20]
  • Eine "Sprungrevision" ist unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen das Urteil eines Sozialgerichts möglich[21] (Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz).
Beschwerdeverfahren Nichtzulassungsbeschwerde[22] Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils. Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten Landessozialgericht, Bundessozialgericht Wenn Rechtsmittel (Berufung, Revision) nicht zugelassen werden, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Darüber wird in einem eigenen Verfahren entschieden.
Vorläufiger Rechtsschutz Widerspruch, Anfechtungsklage       Die Rechtsbehelfe haben hinsichtlich des Vollzugs des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung.[23] Ausnahmen sind abschließend geregelt.[24] Der Vollzug einer Entscheidung kann durch die Behörde ausgesetzt werden.[25] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.[26]

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