Rz. 9

Wird eine Absonderung bereits vor Antritt des festgelegten Urlaubs behördlich oder per Rechtsverordnung angeordnet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der vorgesehene Urlaub insgesamt oder teilweise verlegt wird, jedenfalls dann, wenn mit einem Absonderungsende bis zum vorgesehenen Urlaubsbeginn nicht gerechnet werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG für den Fall der Erkrankung vor Urlaubsantritt.[1] Ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass in jedem Fall auf sein Verlangen der Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Absonderung festzusetzen ist, besteht aber nicht.

[1] BAG, Urteil v. 9.6.1988, 8 AZR 755/8, Rz. 12, NZA 1989, 137.

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