Rz. 1

Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts) hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan (§ 243 Abs. 2 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG fallen deshalb alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.[1] Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von Urlaub treffen, findet eine Umverteilung des Risikos zugunsten des Arbeitnehmers statt. Dies ist durch den Gesetzgeber in § 9 BUrlG für eine Erkrankung während des Urlaubs und in § 10 BUrlG für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt.[2] Diese Regelungen sind allerdings nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschriften. Ihre entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.[3]

[2] S. dazu Rambach, § 9 BUrlG, Rz. 1.
[3] So bereits BAG, Urteil v. 9.8.1994, 9 AZR 384/92, NZA 1995, 174. Schaub/Linck, 20. Aufl. 2023, Rz. 55a; siehe dazu auch Rambach, § 9 BUrlG, Rz 2.

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