Zwischen

...............................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...............................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...............................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...............................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das Unternehmen aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und einer weiter anhaltenden demografischen Veränderung der Mitarbeiterstruktur vor gravierenden betrieblichen Veränderungen und mittelfristig vor einem drohenden Arbeitsplatzabbau steht.[1]

Die voranschreitende Dekarbonisierung, die auch dieses Unternehmen nicht unberührt lassen wird, sondern die von diesem Unternehmen proaktiv gestaltet und vorangebracht werden soll, wird weitere Veränderungen der Produktions- und Betriebsorganisation zur Folge haben.[2]

Die eingangs skizzierten gravierenden betrieblichen Veränderungen werden bereits kurzfristig bei einem großen Anteil an Mitarbeitern umfängliche Nach-, Weiter- und Umqualifizierungen erforderlich machen.

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass ohne eine mittel- und langfristig vorausschauende Planung erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen an den Strukturwandel im Betrieb/im Unternehmen/im Konzern der Verlust von Arbeitsplätzen droht. Gleichzeitig sind sich die Betriebsparteien darüber einig, dass der anstehende Strukturwandel durch eine Weiterbildung der Mitarbeiter[3] zu zukunftssicheren Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb/im Unternehmen/im Konzern ohne den Abbau von Arbeitsplätzen gestaltet werden kann.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb/die Abteilung/die Standorte ......[4]
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme der nachfolgenden Personengruppen:

    • Geringfügig Beschäftigte[5]
    • Praktikanten[6],
    • FSJler/FÖJler[7],
    • Auszubildende[8],
    • Werkstudenten[9],
    • Altersteilzeitler[10],
    • werdende Mütter für die Zeit von Beschäftigungsverboten[11],
    • Arbeitnehmer in Elternzeit und dann, wenn bei ihnen der Bezug des Qualifizierungsgeldes in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes nach § 2 BEEG fallen wird[12],
    • Arbeitnehmer, sobald feststeht, dass ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit der Weiterbildung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet[13],
    • Mitarbeiter, zu deren Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist[14],
    • Mitarbeiter, für welche die Förderung ihrer Weiterbildung nach § 82 SGB III beantragt wurde[15]

    VARIANTEZUR BESCHRÄNKUNG AUF EINZELNE BEREICHE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ......[16]

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht unmittelbar für leitende Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[17] Der Arbeitgeber verpflichtet sich jedoch, leitende Angestellte in identischer Weise einzubeziehen.[18]

  3. Weitere Ausnahmen sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vor der Einführung der durch Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahmen zu erörtern und ggfs. zu vereinbaren.

§ 2 Grundsätze der Weiterbildungsmaßnahme

  1. Jeder Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erhält die Gelegenheit, auf Kosten des Arbeitgebers Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen.
  2. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen nach dieser Betriebsvereinbarung ist freiwillig. Der Arbeitgeber wird selbst keinen Druck auf Mitarbeiter ausüben, hiernach Weiterbildungs-maßnahmen zu besuchen und darauf achten, dass dies ihre Vorgesetzten ebenfalls nicht tun.
  3. Für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme wird der Arbeitgeber den Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen.
  4. Die vorübergehende Freistellung wird in Vollzeit oder zeitanteilig, jeweils ohne Fortzahlung der Vergütung für den Umfang der Freistellung, erfolgen.
  5. Mitarbeiter dürfen zur Kostenbeteiligung nicht herangezogen werden.[19] Dies gilt auch für erforderliche Reise- und Unterkunftskosten. Für die Kostenerstattung gilt die betriebliche Reisekostenregelung.
  6. Der Arbeitgeber darf an Mitarbeiter keine Rückzahlungsaufforderungen richten, wenn diese die Weiterbildungsmaßnahme, gleich aus welchem Grund, vorzeitig abgebrochen oder erfolglos beendet haben.[20]
  7. Die konkrete Auswahl einer Weiterbildung durch einen Mitarbeiter sowie deren zeitliche Lage bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
  8. Die Betriebsparteien haben in der Anlage "Bildungskatalog Zukunft" die Details dazu vereinbart, welchem Personenkreis, bei welchem Träger, welche Maßnahmen zur Auswahl zur Verfügung stehen.[21]

§ 3 Qualifizierungsgeld

  1. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers unter Fortfall der Vergütungspflicht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass für die begehrte Weiterbildungsmaßnahme Qualifizierungsge...

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